Vorsicht Falle – RA`in schlägt Ordnungswidrigkeit vor

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9 Antworten

  1. Klaus sagt:

    Vielleicht sollte man sich mit der Thematik ein wenig näher beschäftigen: In der Region Südwestfalen landen bis zu 40 % der wegen Alkoholdelikten gezapften Bürger nicht vor dem Richter, sondern die Verfahren werden schlicht wegen Unschuld eingestellt. Diese Zahl „40%“ stammt aber auch nicht aus der anwaltlichen Erfahrung, sondern von der Kreispolizeibehörde Siegen selber. Das sind Unschuldige. Bei „etwas übermotivierten“ Beamten kann schon einmal der ganze Rattenschwanz über das Strafverfahren bis hin zum Jobverlust in dieser vor allem ländlich geprägten Region bei gleichzeitiger Unschuld passieren. Es mag sein, dass in anderen Regionen sich dies anders verhälr. Hier ist das nicht so. Deswegen ist dem Bericht uneingeschränkt zuzustimmen…… Leider. Ich würde mir wünschen, dass SIE mit Ihrer Kritik Recht hätten.

    • Tino sagt:

      Hallo Klaus, zum einziehen des Führerscheins bedarf es dem Verdacht der Trunkenheit im Verkehr(316stgb), welche bei einem puste Test 1,1 Promille und mehr anzeigt. Sollte der bluttest später weniger anzeigen, dann lang das daran, dass der Körper in der Zeit zwischen Atem Test und Blutabnahme ausreichend Alkohol abgebaut hat. In dem Fall ist immernoch die Owi der Trunkenheit (24a stvg) erfüllt, da der gute Menschen ja immernoch besoffen war… So viel zum unschuldigen. Mit Alkohol am Steuer hat man auf der Straße nichts zu suchen!

  2. Hallo Klaus,

    natürlich stimme ich Ihnen zu, dass regionale Unterschiede immer eine Rolle spielen. Mir ging es in meinem Statement eigentlich auch nur darum ein wenig darauf hinzuweisen, dass die Beweggründe, die letztlich zu der Maßnahme führten, überhaupt nicht erörtert wurden. Und eben diese können schonmal wichtig sein, da gleiche Sachverhalte bei unterschiedlichen Erkenntnissen zu Personen eben auch anders gewertet werden können. Wer bereits zig mal wegen Diebstahls aufgefallen ist steht mitunter schneller im Verdacht, wenn er nahe an einem Tatort angetroffen wird, etwas entwendet zu haben, als jemand, der noch niemals zuvor deswegen aufgefallen ist. Ich hätte mir von einer Rechtsanwältin einfach gewünscht, dass sie neutraler schreibt, und nicht Klischees bedient.

    Randnotiz: Viele Zugriffe auf den Artikel habe ich in den Statistiken gesehen, leider nimmt sich oft niemand die Zeit, ein kurzes Kommentar zu verfassen. Daher meinen herzlichen Dank für Ihr Kommentar, ein bisschen Konversation hat noch niemanden dümmer gemacht. MfG

    • Hella sagt:

      „Wer bereits zig mal wegen Diebstahls aufgefallen ist steht mitunter schneller im Verdacht, wenn er nahe an einem Tatort angetroffen wird, etwas entwendet zu haben, als jemand, der noch niemals zuvor deswegen aufgefallen ist.“

      Durch das juristische Staatsexamen kommen Sie mit einer derartigen Einstellung zur Unschuldsvermutung und zum Gleichbehandlungsgrundsatz nur in einem Unrechtsstaat – oder bei der Inquisition!

      Stoppelbart = Krimineller
      gutrasiert und grauer Nadelstreifenanzug im Zwölfzylinderauto = ehrenwerter Bürger

      Warum führen Sie nicht gleich wieder die Hexenwaage ein?!

      Hella

      • Hella sagt:

        Aber was will man auch erwarten in einem „Staate“, in dem man seinen Dr. jur. UNGESTRAFT am Kopierautomaten machen kann …

        Wer nur, bildet unsere „Juristen“ aus ??

        Wo wird das enden?

        Hella

  3. Carola sagt:

    Hallo Herr Ziege,
    danke für Ihren Artikel, hat mir gezeigt, wie oberflächlich und viel zu schnell ich über manche Texte „fliege“. Im Freundeskreis haben wir noch gescherzt „Fahren ohne Mitführen des Führerscheins ist wohl doch besser…“. Das aber eine Rechtsanwaltskanzlei solch einen „Tipp“ veröffentlicht ist für mich dann doch eine unmögliche Sache. Die Darstellung des Sachverhalts liest sich am Anfang wie ein Märchen … Es war einmal…. Von einem kompetenten Rechtsanwalt erwarte ich sachliche, neutrale Darstellungen. Dank Ihrem Kommentar werde ich zukünftig wieder etwas kritischer und hinterfragender Beiträge lesen. MfG

  4. Prof. Dr. Dieter Müller sagt:

    Lieber Herr Ziege,

    ich danke Ihnen für Ihre – auch juristisch – abgewogene Replik auf den leider wohl erst gemeinten Blogbeitrag von RA´in Katharina Batz.

    Hinzuzufügen ist vielleicht noch die klitzekleine Ergänzung, dass die Frau Anwältin sich mit ihrem Rechtsrat auf die Ebene einer Beteiligung an dem Verstoß gegen die Pflicht, den Führerschein beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung) begibt.

    Wie Sie richtig herausgearbeitet haben, liegt bereits bei der ersten Tat ein vorsätzlicher Verstoß vor, bei dem ein Verwarnungsgeld i.H.v. 20 Euro von einem Polizeibeamten vereinnahmt werden kann. Beruft sich der Betroffene auf Frau Rechtsanwältin als Ratgeberin, dürfte der Beamte eine Bußgeldanzeige gegen die Ratgeberin schreiben, weil sie nach § 14 Abs. 1 OWiG an dem Verkehrsverstoß des Fahrzeugführers als Ratgeberin beteiligt ist. Dazu bedarf es lediglich der Voraussetzung, dass der Fahrzeugführer ohne den Rat der Frau Anwältin seinen Führerschein mitgenommen hätte.

    Sollte sich also ein Polizeibeamter dazu entschließen, einmal nachzufragen, warum der Führerschein nicht mitgeführt wurde und eine der 4.262 Personen, die den Blogbeitrag der Anwältin durch ein „Like“ goutiert haben, sich verplappert, dann kann die Lawine ihren Lauf nehmen …

    Herzlich dankt Ihnen für Ihren ebenso abgewogenen wie amüsant zu lesenden Beitrag
    Ihr
    Dieter Müller

  5. Bülent aloglu sagt:

    und entschädigt die Polizei oder Behörde für den drei Monate entzogener Führerschein des guten manns,falls er doch später unschuldig herausgestellt würde..??

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