Pornos, und das Urheberrecht
Seit einigen Tagen schon kocht die Diskussion im Netz, ob das Streamen von Pornofilmen eine abmahnwürdige Urheberrechtsverletzung sei oder nicht. Eine Anwaltskanzlei hatte zig tausende, vermeintliche Nutzer des Videoportals redtube.com abgemahnt, weil diese dort Pornofilme angeschaut haben sollen.
Der erste Aufschrei ließ nicht lange auf sich warten, denn Porno und Auto sind des deutschen (Mannes) wohl das Liebste. Dennoch war schon dieser nicht ganz unberechtigt, da bis heute nicht geklärt werden konnte, wie überhaupt die Abmahnenden an die IP-Adressen der Nutzer gekommen sind. Denn Redtube selbst beteuerte mehrfach, keine solchen Nutzerdaten herausgegeben zu haben. Mittlerweile gibt es diesbezüglich immer mehr Ungereimtheiten und es sieht so aus, als wären die Daten unrechtmäßig erlangt, bzw. darüber hinaus auch nicht aussagekräftig, da die Nutzer unwissentlich auf die Seite geleitet worden seien, ohne diese überhaupt aufrufen zu wollen.
Weiterhin stellte sich die Frage, und diese finde ich nun interessant, ob das Streamen eine Urheberrechtsverletzung sein kann? Die Befürworter diese Annahme begründen dies mit dem Zwischenspeichern auf der Festplatte, also eines physikalischem Laufwerks, der Nutzer. Hier findet also konkret gesagt, ein Herunterladen statt, wenn auch nur temporär. Die Gegner dieser These führen an, dass keine Urheberrechtsverletzung vorliegt, weil der Vorgang durch den Nutzer nicht willentlich ausgeführt, sonder rein technisch bedingt, automatisch stattfindet. Der Nutzer selbst will den Film nicht speichern, sondern lediglich sehen.
Ich selbst kann mich mit dieser zweiten Argumentation sehr gut anfreunden, zeigt diese doch, dass man Vorschriften auch mit Sinn und Verstand auslegen muss. Zwar wird beim Streamen unstrittig tatsächlich das Video als Datei auf dem Rechner der Nutzer abgelegt, doch eben nur in temporären, für den Nutzer kaum auffindbaren Ordnern abgelegt. Meist nach wenigen Tagen automatisch durch das System gelöscht. Auch ein handelsüblicher DVD Player speichert (Buffer) die Videodateien immer wieder ab, um ein flüssiges Filmerlebnis garantieren zu können. Für einen Bruchteil von Sekunden werden die Inhalte also auch auf den Speicher des Players geladen und wären so, nach der ersten Auffassung, im Prinzip auch Vervielfältigungen des Ursprungsmediums. Das schauen einer DVD aus der Videothek wäre demnach auch eine Urheberrechtsverletzung.
Man sieht schon, die Diskussion müsste nicht wirklich so lange geführt werden, es muss sich nur ein Gericht finden, was endlich einmal Klarheit schafft und mit Sinn und Vernunft eine Entscheidung fällt.
Ironischerweise liegt im besagten Sachverhalt aber schon deswegen kein Urheberrechtsverstoß vor, weil unabhängig von den bisherigen Thesen, Pornofilme gar kein Urheberrecht genießen können. So sieht es zumindest das Landgericht München (Az. 7 O 22293/12). Die Begründung hierfür ist denkbar einfach und nachvollziehbar: Pornofilme stellen sexuelle Handlungen lediglich auf primitive Weise dar. Solchen Filmproduktionen fehlt es daher am Tatbestandsmerkmal der “geistigen Schöpfung”. Demnach sind die Filmchen einfach gar nicht urheberrechtsfähig.
Ich bin gespannt, wie die Sache ausgehen wird. Letztlich ist es eine Chance, durch ein gerichtliches Urteil Klarheit in Sachen Urheberrecht zu bekommen.
Eine Antwort
[…] Pornos und das Urheberrecht (30.12.2013, eigener Beitrag) […]